Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 24.Mai 2023BEK 2023 59MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,3.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2023, SU 2023 2819);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag wegen Verdachts auf bewaffneten Raubüberfall gegen Unbekannt (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft nahm aufgrund des Polizeiberichts vom 18. März 2023 (U-act. 8.1.002) über die polizeiliche Zustellung von Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Höfe vom 18. Januar 2023 mit Verfügung vom 25. April 2023 kein Strafverfahren gegen die beiden beteiligten Polizisten anhand. Sie hielt es als erstellt, dass das Vorgehen der beiden Polizisten nicht strafbar bzw. gerechtfertigt war. Gegen die Nichtanhandnahme erhob der Strafantragsteller eine an das Kantonsgericht weitergeleitete Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung: Erstens sei die angefochtene Verfügung unvollständig und zweitens missachte sie zum Schutz der „Menschenrechtsverteidiger“ ergangene Erlasse.2.Im Sinne von
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,3.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren